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§ 89 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

NEUNTER ABSCHNITT – Vorschriften für eine gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen und Abstimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 06.06.2020
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 89 KWO – Stimmzettel, Stimmzettelumschläge

(1) 1Für jede Wahl und jede Abstimmung wird ein besonderer Stimmzettel verwendet. 2Aus dem Aufdruck des Stimmzettels muss hervorgehen, für welche Wahl oder welche Abstimmung er bestimmt ist.

(2) 1Die Stimmzettel für die Gemeindewahl werden aus weißem oder weißlichem Papier und die Stimmzettel für die Kreiswahl aus rotem oder rötlichem Papier hergestellt. 2Statt farbigem Papier kann auch eine entsprechende farbige Markierung auf dem Stimmzettel verwendet werden, wenn die Stimmzettel dadurch für jede Wahl deutlich zu unterscheiden sind. 3Die Stimmzettel für die Orts- und Ausländerbeiratswahl, die Direktwahl oder die Abstimmung müssen sich von den Stimmzetteln der in Satz 1 genannten Wahlen farblich oder durch eine farbige Markierung auf dem Stimmzettel deutlich unterscheiden. 4Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Direktwahlen oder Abstimmungen müssen für jede Direktwahl und jede Abstimmung besondere Stimmzettel verwendet werden, die sich durch entsprechende Aufdrucke und farblich oder durch eine farbige Markierung auf dem Stimmzettel deutlich unterscheiden müssen.

(3) Für jede Wahl und jede Abstimmung werden die Stimmzettel einzeln gefaltet abgegeben.

(4) Die Stimmzettelumschläge sind durch einen Aufdruck deutlich zu kennzeichnen; sie müssen mit der Stimmzettelfarbe nach Abs. 2 übereinstimmen.