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§ 89 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

3. – Angelegenheiten, an denen der Personalrat zu beteiligen ist → a) – Soziale, personelle und sonstige Angelegenheiten

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 89 HmbPersVG – Ausnahmen

(1) § 88 Absatz 1 Nummern 1 bis 24, 26, 27 und Absatz 4 gilt für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nach § 8 für die Dienststelle handeln oder zu selbstständigen Entscheidungen in Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des § 88 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 4 befugt sind, nur auf ihren Antrag. Die Dienststelle hat die Betroffenen rechtzeitig vor Erlass der Maßnahme über ihr Antragsrecht zu informieren. § 88 Absatz 1 Nummer 25 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht.

(2) § 88 Absatz 1 Nummern 1 bis 27, Absatz 4 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für

  1. 1.

    die Beamtenstellen der Bundesbesoldungsordnung B und der Landesbesoldungsordnung B sowie die jeweils vergleichbaren Stellen der Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

  2. 2.

    die Berufung von Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten,

  3. 3.

    die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Akademie der Polizei Hamburg,

  4. 4.

    die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg,

  5. 5.

    Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Generalvollmacht oder Prokura für selbstständige Betriebseinheiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen.