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§ 89 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Verfahren → Vierter Unterabschnitt – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 89 HeilBG – Beschwerde (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Beschwerde kann außer in den in diesem Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen auch eingelegt werden, soweit gegen Entscheidungen auf Grund der in § 100 Abs. 1 genannten Vorschriften die Beschwerde oder die sofortige Beschwerde gegeben ist.

(2) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten und Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Euro übersteigt.

(3) Gegen Beschlüsse des Landesberufsgerichts und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden dieses Gerichts ist keine Beschwerde zulässig.