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§ 89 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

XII. – Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 89 GO LT 2005 – Aufgaben und Rechte (1)

(1) Der Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten wirkt an Entscheidungen, die den Schutz, die Erhaltung und die Pflege der nationalen Identität und das Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) betreffen, mit.

(2) Den Mitgliedern des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten sind die Beratungsmaterialien nach § 40 dieser Geschäftsordnung zur Verfügung zu stellen.

(3) Soweit Angelegenheiten nach Absatz 1 in den Ausschüssen beraten werden, sind die Mitglieder des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Stellungnahmen des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten zu Gesetzentwürfen, Anträgen oder Entschließungsanträgen sind auf die Tagesordnung des jeweiligen Ausschusses zu setzen.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)