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§ 89 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Sechster Teil – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses → Abschnitt III – Feststellung des Ergebnisses

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 89 GLKrWO – Übersendung der Wahlunterlagen

(1) 1Der Wahlvorsteher übersendet bei Gemeindewahlen dem Wahlleiter, bei Landkreiswahlen der Gemeinde

  1. 1.

    die Niederschrift,

  2. 2.

    die Zähllisten für alle Wahlvorschläge und

  3. 3.

    die beschlussmäßig behandelten Stimmzettel.

2Nahmen weniger als 50 Stimmberechtigte in einem Stimmbezirk an der Urnenwahl teil, übersendet der übergebende Wahlvorsteher nur die Niederschrift.

3Wurde in der Gemeinde nur ein Stimmbezirk gebildet, dessen Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragt wurde, übersendet der Wahlvorsteher zusätzlich

  1. 1.

    die zurückgewiesenen Wahlbriefe mit Inhalt,

  2. 2.

    die Wahlscheine, über die beschlossen wurde, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden, und

  3. 3.

    die wegen fehlender Stimmberechtigung ausgesonderten Stimmzettel.

4Wenn Landkreiswahlen mit Gemeindewahlen verbunden sind, werden die zurückgewiesenen Wahlbriefe und die Wahlscheine, über die beschlossen wurde, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden, der Niederschrift über eine Gemeindewahl beigefügt.

(2) 1Der Briefwahlvorsteher übersendet bei Gemeindewahlen dem Wahlleiter, bei Landkreiswahlen der Gemeinde

  1. 1.

    die Niederschrift,

  2. 2.

    die Zähllisten für alle Wahlvorschläge,

  3. 3.

    die zurückgewiesenen Wahlbriefe mit Inhalt,

  4. 4.

    die Wahlscheine, über die beschlossen wurde, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden,

  5. 5.

    die beschlussmäßig behandelten Stimmzettel und

  6. 6.

    die wegen fehlender Stimmberechtigung ausgesonderten Stimmzettel.

2Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3Hat der Briefwahlvorstand weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen, übersendet der Briefwahlvorsteher nur die in Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 genannten Unterlagen.

(3) Alle übrigen Wahlunterlagen und Ausstattungsgegenstände werden der Gemeinde übersandt.

(4) Bei Landkreiswahlen sorgt die Gemeinde dafür, dass die Unterlagen nach Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 vollständig sind, und übersendet sie anschließend dem Wahlleiter für die Landkreiswahlen.