§ 89 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 3 – Gemeindewirtschaft → Abschnitt 2 – Sondervermögen, Treuhandvermögen
§ 89 BbgKVerf – Freistellung von der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung
Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 72 freistellen, soweit die Zahlen der Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt werden.