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§ 89 BauKaG NRW
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 89 BauKaG NRW – Auslagen

(1) Die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen sind im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung nach § 80 Abs. 2 der Staatskasse aufzuerlegen.

(2) Wird auf eine der in § 52 Abs. 2 genannten Maßnahmen erkannt oder das Verfahren nach § 69 Abs. 1 eingestellt, so werden die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen teilweise oder ganz der Staatskasse auferlegt, soweit es unbillig wäre, den Beschuldigten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Last gelegten Verletzungen beruflicher Pflichten nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände dem Beschuldigten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zu Gunsten des Beschuldigten ausgegangen sind.

(3) Wird ein Rechtsmittel von der jeweiligen Kammer oder der Aufsichtsbehörde zu Ungunsten des Beschuldigten eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so sind die dem Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn ein von der Kammer oder der Aufsichtsbehörde zu Gunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat.

(4) Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beschuldigten teilweise oder ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beschuldigten damit zu belasten.

(6) Notwendige Auslagen, die dem Beschuldigten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(7) Die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Beschuldigte die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens dadurch veranlasst hat, dass er vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Verletzung beruflicher Pflichten begangen zu haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Beschuldigte das berufsgerichtliche Verfahren dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder in Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zu dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf geäußert hat.

(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch

  1. 1.

    die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten und

  2. 2.

    die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Beistandes.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).