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§ 89 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Organe der Rechtsanwaltskammer → Dritter Unterabschnitt – Kammerversammlung

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 89 BRAO – Aufgaben der Kammerversammlung

(1) 1Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.

(2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,

  1. 1.

    die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;

  2. 2.

    die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;

  3. 3.

    Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;

  4. 4.

    die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;

  5. 5.

    Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung aufzustellen, die

    1. a)

      den in § 43c Absatz 3 und den §§ 75, 95, 140 und 191b genannten Personen zu gewähren ist;

    2. b)

      nach Maßgabe des § 40 Absatz 6 und des § 77 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes für die dort genannten Tätigkeiten zu gewähren ist;

  6. 6.

    die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

Zu § 89: Geändert durch G vom 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).