Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Erster Teil – Personalvertretungen im Bundesdienst → Siebentes Kapitel – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen
§ 89 BPersVG – Deutsche Bundesbank (1)
Außer Kraft am 15. Juni 2021 durch Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614). Zur weiteren Anwendung s. § 131 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).
Für die Deutsche Bundesbank gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
- 1.
Als Behörden der Mittelstufe im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 gelten die Landeszentralbanken, denen Zweiganstalten unterstehen.
- 2.
1Oberste Dienstbehörde ist der Präsident der Deutschen Bundesbank. 2Der Zentralbankrat gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die Entscheidung zusteht, § 69 Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
- 3.
1Der Zentralbankrat, das Direktorium und der Vorstand einer Landeszentralbank können sich durch eines oder mehrere ihrer Mitglieder vertreten lassen. 2§ 7 Satz 2 bleibt unberührt.