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§ 89 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht

Erster Teil – Personalvertretungen im Bundesdienst → Siebentes Kapitel – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen

Titel: Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-4
Normtyp: Gesetz

§ 89 BPersVG – Deutsche Bundesbank (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 15. Juni 2021 durch Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614). Zur weiteren Anwendung s. § 131 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).

Für die Deutsche Bundesbank gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

  1. 1.

    Als Behörden der Mittelstufe im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 gelten die Landeszentralbanken, denen Zweiganstalten unterstehen.

  2. 2.

    1Oberste Dienstbehörde ist der Präsident der Deutschen Bundesbank. 2Der Zentralbankrat gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die Entscheidung zusteht, § 69 Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

  3. 3.

    1Der Zentralbankrat, das Direktorium und der Vorstand einer Landeszentralbank können sich durch eines oder mehrere ihrer Mitglieder vertreten lassen. 2§ 7 Satz 2 bleibt unberührt.