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§ 89 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 89 BLG – Wohnungen für ausländische Streitkräfte

(1) Sachen, die nach dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 639) für in Anspruch genommen erklärt worden sind und deren Inanspruchnahme nicht bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufgehoben worden ist, können im Anschluss an die bisherige Inanspruchnahme weiter angefordert werden, soweit das zur Erfüllung der sich aus Artikel 48 Abs. 2 des Truppenvertrages ergebenden Verpflichtungen notwendig ist. § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 finden keine Anwendung. Die Anforderung wird mit der Zustellung des Leistungsbescheides vollziehbar; Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 treten zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft. Die weitere Anforderung nach Absatz 1 gilt als erneute Anforderung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 mit der Maßgabe, dass für Wohnungen die Frist auf neun Monate beschränkt ist.

(3) Wohnungen, die für Zwecke der ausländischen Streitkräfte oder ihrer Mitglieder errichtet worden sind, sowie Wohnungen, die im Rahmen der Ersatzbauprogramme für Altbesatzungsverdrängte errichtet, jedoch den ausländischen Streitkräften oder ihren Mitgliedern zur Nutzung überlassen worden sind, können ohne die sich aus §§ 2, 3 Abs. 1 und diesem Paragraphen ergebenden Beschränkungen angefordert werden.

(1) Amtl. Anm.:

§ 89 Abs. 1: Truppenvertrag 1955 II 321