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§ 89 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht

Teil 5 – Bundesinstitut für Berufsbildung

Titel: Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBiG
Gliederungs-Nr.: 806-22
Normtyp: Gesetz

§ 89 BBiG – Bundesinstitut für Berufsbildung

1Das Bundesinstitut für Berufsbildung ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. 2Es hat seinen Sitz in Bonn.