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§ 88a BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

2. – Rechte → d) – Reise- und Umzugskosten

Titel: Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.1
Normtyp: Gesetz

§ 88a BG LSA – Beihilfen  (1)

(1) Beamte sowie Versorgungsempfänger erhalten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie bei Empfängnisregelung, nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch und nicht rechtswidriger Sterilisation Beihilfen nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Vorschriften.

(2) Die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium der Finanzen. Es kann dabei hinsichtlich der Zuständigkeiten und des Verfahrens von den Vorschriften des Bundes abweichende Regelungen treffen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).