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§ 88 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Rechte → Erster Unterabschnitt – Fürsorge und Schutz

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 88 ThürBG – Ersatz von Sachschäden (1)

(1) Sind durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung oder infolge des Dienstes Bekleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, ohne dass ein Körperschaden entstanden ist, so kann dem Beamten dafür Ersatz geleistet werden. § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise oder eines Dienstganges abgestelltes, aus triftigem Grund benutztes privateigenes Kraftfahrzeug durch plötzliche äußere Einwirkung beschädigt oder zerstört wurde oder abhanden gekommen ist und sich der Grund zum Verlassen des Kraftfahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein privateigenes Kraftfahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt wurde und dessen Benutzung wegen der Durchführung einer Dienstreise oder eines Dienstganges mit diesem Kraftfahrzeug am selben Tag erforderlich gewesen ist.

(3) Ersatz wird nur geleistet, soweit Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen oder nicht verwirklicht werden können. Ersatz wird nicht geleistet, wenn der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Eintritt des Schadensereignisses beim Dienstvorgesetzten oder bei der für die Festsetzung der Ersatzleistung zuständigen Stelle zu stellen.

(4) Die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift erlässt das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium.

(5) Für Sachschäden, die vor dem In-Kraft-Treten des Artikels 1 Nr. 6 des Thüringer Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 8. März 2004 (GVBl. S. 331) entstanden sind, sind die Ausschlussfristen des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).