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§ 88 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Schulmitwirkung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 88 SchulG M-V – Schulelternrat

(1) Die Vorsitzenden der Klassenelternräte bilden den Schulelternrat. Die Klassenelternräte können ein anderes ihrer Mitglieder als Vertreter im Schulelternrat bestimmen. Der Schulelternrat unterstützt die Arbeit der Klassenelternräte beim Zusammenwirken von Schule und Erziehungsberechtigten.

(2) Der Schulelternrat wählt zu Beginn seiner Amtszeit für die allgemein bildenden Schulen für die Dauer von zwei Schuljahren und für die beruflichen Schulen für die Dauer der Ausbildungszeit oder des Bildungsganges aus seiner Mitte einen Vorstand, dem ein Vorsitzender, zwei Stellvertreter und weitere zwei bis fünf Vertreter der Erziehungsberechtigten angehören, sowie die Vertreter der Erziehungsberechtigten in der Schulkonferenz und den Fachkonferenzen. Der Vorstand und die Vertreter in den Konferenzen bleiben grundsätzlich bis zur folgenden Neuwahl im Amt. Wenn im zweiten Schuljahr der Amtsperiode mehr als ein Drittel der bisherigen Mitglieder des Schulelternrats aus ihrem Amt ausscheiden, werden unverzüglich Nachwahlen angesetzt. § 75 Absatz 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Der Schulelternrat vertritt die schulischen Interessen aller Erziehungsberechtigten der Schule, beteiligt sich an der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und fördert die Mitwirkungs- und Verantwortungsbereitschaft der Erziehungsberechtigten. Der Schulelternrat kann im Rahmen seiner Aufgaben Arbeitskreise einrichten oder andere Veranstaltungen durchführen. Der Schulelternrat regelt seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung. Der Schulelternrat kann gegenüber Konferenzen sowie gegenüber dem Schülerrat Empfehlungen abgeben, die auf der nächsten Sitzung dieses Gremiums beraten werden müssen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den Schulelternrat über alle grundsätzlichen Fragen der Organisation und Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung an der Schule zu informieren. Er ist verpflichtet, dem Schulelternrat die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Auf Verlangen des Schulelternrates sollen die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie einzelne Lehrerinnen und Lehrer an seinen Sitzungen teilnehmen.