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§ 88 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 9 – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 88 SächsWG – Wasserbuch
(zu § 87 WHG)

(1) Die Wasserbücher im Freistaat Sachsen werden elektronisch geführt.

(2) Über § 87 Abs. 2 WHG hinaus sind folgende Rechtsverhältnisse einzutragen, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung oder für einen Zeitraum bis zu einem Jahr befristet sind:

  1. 1.

    Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG,

  2. 2.

    Festsetzungen von Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 3 WHG und § 24 Abs. 4,

  3. 3.

    Überschwemmungsgebiete gemäß § 72 Abs. 2, überschwemmungsgefährdete Gebiete gemäß § 75 und festgesetzte Hochwasserentstehungsgebiete nach § 76,

  4. 4.

    Entscheidungen oder Vereinbarungen über Ausbau, Unterhaltung, Benutzung und Betrieb von Gewässern, Hochwasserschutzanlagen, Abwasseranlagen und Wasserversorgungsanlagen sowie Anlagen im Sinne von § 26 Abs. 1,

  5. 5.

    Genehmigungen von Rohrleitungsanlagen im Sinne von § 20 UVPG und

  6. 6.

    Entscheidungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

(3) Die Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen. Die Behörde, die eine wasserrechtliche Entscheidung getroffen hat, übersendet der zuständigen Wasserbehörde eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung. Beruht die wasserrechtliche Entscheidung oder das Recht auf einem Verwaltungsakt, ist eine Bescheinigung über den Eintritt der Unanfechtbarkeit oder die Vollziehbarkeit beizufügen. Dem Inhaber eines Rechts oder einer Befugnis ist die Eintragung, Änderung oder Löschung seines Rechts oder seiner Befugnis bekanntzugeben.

(4) Die Einsicht in das Wasserbuch sowie die Einsicht in die Urkunden, auf die die Eintragung Bezug nimmt, ist jeder und jedem gestattet, die oder der ein berechtigtes Interesse darlegt, entgegenstehende schutzwürdige Interessen Betroffener sind zu berücksichtigen. Dabei darf die Einsichtnahme in solche Urkunden, welche die Berechtigten als geheim zu halten bezeichnet haben, nur mit Zustimmung der Berechtigten gewährt werden. Soweit Einsicht genommen werden darf, sind auf Antrag kostenpflichtig Auszüge zu erteilen.

(5) Die in den Wasserbüchern enthaltenen Informationen werden landeseinheitlich zum Abruf im Internet bereitgestellt. Dabei ist die Möglichkeit einer Suche nach personenbezogenen Daten auszuschließen.