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§ 88 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlusssachen → Kapitel 3 – Beschäftigte an öffentlichen Schulen

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 88 PersVG LSA – Lehrerhauptpersonalrat

(1) Beim für Schulwesen zuständigen Ministerium wird ein Lehrerhauptpersonalrat gebildet.

(2) Die Zahl der Mitglieder beträgt 15.

(3) § 86 Abs. 3 und 6 gilt entsprechend.