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§ 88 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt VI – Beteiligung der Personalvertretung → 3. – Mitbestimmungsangelegenheiten

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 88 PersVG – Beamte

In Angelegenheiten der Beamten bestimmt der Personalrat mit bei

  1. 1.

    Einstellung,

  2. 2.

    Verlängerung der Probezeit,

  3. 3.

    (aufgehoben)

  4. 4.

    Vorschlägen der Dienstbehörde an die Gesamtkonferenz für die Benennung von Schulleitern, ihren ständigen Vertretern, von Gesamtschuldirektoren als Leiter einer Mittelstufe, von pädagogischen Koordinatoren und Ausbildungsbereichsleitern sowie Vorschlägen der Dienstbehörde an die Abteilungskonferenzen für die Benennung von Abteilungsleitern und pädagogischen Koordinatoren der Abteilungen an Oberstufenzentren,

  5. 5.

    Beförderung und gleichstehender Verleihung eines anderen Amtes (§ 13 Absatz 1 des Laufbahngesetzes),

  6. 6.

    Laufbahnwechsel und Wechsel des Laufbahnzweiges (§ 16 des Laufbahngesetzes),

  7. 7.

    nicht nur vorübergehender Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit,

  8. 8.

    Ablehnung von Anträgen nach den §§ 54, 54a, 54b, 54c, 54d und 55 des Landesbeamtengesetzes,

  9. 9.

    Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,

  10. 10.

    vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand ohne eigenen Antrag, soweit der Beamte der Mitbestimmung des Personalrats nicht widerspricht,

  11. 11.

    Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf ohne eigenen Antrag,

  12. 12.

    Rücknahme der Ernennung eines Beamten.