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§ 88 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Elternvertretung → Erster Abschnitt – Elternvertretung in der Schule

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 88 NSchG – Allgemeines

(1) Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit durch:

  1. 1.
    Klassenelternschaften,
  2. 2.
    den Schulelternrat,
  3. 3.
    Vertreterinnen und Vertreter im Schulvorstand, in Konferenzen und Ausschüssen.

(2) In den Klassenelternschaften haben die Erziehungsberechtigten bei Wahlen und Abstimmungen für jede Schülerin oder jeden Schüler zusammen nur eine Stimme.

(3) 1In den Ämtern der Elternvertretung sollen Frauen und Männer gleichermaßen vertreten sein. 2Ferner sollen Erziehungsberechtigte ausländischer Schülerinnen und Schüler in angemessener Zahl berücksichtigt werden.