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§ 88 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 88 LWaldG – Überleitungs- und Verwaltungsvorschriften

(1) Verfahren, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1) bereits eingeleitet waren, sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.

(2) Die Eintragung von Flächen in Waldverzeichnisse nach den Vorschriften des württembergischen Forstpolizeigesetzes gilt als Eintragung im Sinne des § 2 Abs. 5.

(3) Gemeinschaftswald, der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den für Körperschaftswald geltenden Vorschriften unterliegt und bei dem die forsttechnische Betriebsleitung oder der forstliche Revierdienst vom Land wahrgenommen wird, behält diese Rechtsstellung, wenn die satzungsmäßigen Vertreter nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der höheren Forstbehörde den Verzicht auf diese Rechtsstellung erklären.

(4) Soweit die forstliche Betriebsleitung im Körperschaftswald derzeit von Sachverständigen gemäß Artikel 7 und 8 des württembergischen Körperschaftsforstgesetzes vom 19. Februar 1902 (RegBl. S. 45) wahrgenommen wird, bleibt es bei dieser Regelung, sofern die Körperschaft das Vertragsverhältnis nicht löst.

(5) Das Ministerium erlässt, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(6) Die Regelung des § 21 Absatz 4 Satz 2 in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung gilt nicht für Personen, die am Tag vor dem 1. Januar 2020 als staatlich geprüfte Forsttechnikerin oder als staatlich geprüfter Forsttechniker oder im mittleren technischen Forstdienst zur Leiterin oder zum Leiter eines Forstreviers im Körperschaftswald bestellt sind.

(1) Amtl. Anm.:
Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 99).