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§ 88 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 88 LWahlG – Ausführungsbestimmungen und Bestimmungen zur Durchführung einer ausschließlichen Briefwahl

(1) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung. Darin ist insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    die Bildung der Wahlorgane,

  2. 2.

    die Einteilung der Stimmbezirke,

  3. 3.

    die Aufstellung der Wählerverzeichnisse,

  4. 4.

    die Erteilung von Wahlscheinen,

  5. 5.

    die Einreichung und die Zulassung der Wahlvorschläge sowie die Zuständigkeit zur Bescheinigung der Wählbarkeit,

  6. 6.

    Informationen zum Datenschutz,

  7. 7.

    die Gestaltung der Stimmzettel,

  8. 8.

    die Einrichtung der Abstimmungsräume,

  9. 9.

    Form und Inhalt der Bekanntmachung der Abstimmung,

  10. 10.

    die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung, einschließlich der Briefwahl,

  11. 11.

    die Bauartzulassung und die weiteren Voraussetzungen der Verwendung eines Wahlgerätes,

  12. 12.

    die Feststellung des Abstimmungsergebnisses,

  13. 13.

    die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Ersatzpersonen,

  14. 14.

    die Durchführung der Wahlstatistik,

  15. 15.

    das Antragsverfahren für Volksinitiativen,

  16. 16.

    das Zulassungs- und Eintragungsverfahren für Volksbegehren.

Soweit die Rechtsverordnung die Durchführung von Volksentscheiden betrifft, kann das fachlich zuständige Ministerium von diesem Gesetz abweichende Bezeichnungen bestimmen.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die gleichzeitige Durchführung von Wahlen zu erlassen. Dabei können, soweit dies für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen erforderlich ist, von den Bestimmungen der §§ 6, 10, 13, 14, 16 und 21 Abs. 1 dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die gleichzeitige Durchführung von Volksentscheiden, von Wahlen und Volksentscheiden sowie von Wahlen und Bürgerentscheiden.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den Bestimmungen über die Stimmabgabe in Wahlräumen und die Durchführung der Briefwahl abweichende Regelungen zu erlassen, um für den Fall einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation die Durchführung der Wahl als ausschließliche Briefwahl zu ermöglichen. Der Landeswahlleiter kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium im Fall einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation auf Antrag des Kreiswahlleiters die ausschließliche Briefwahl in einzelnen Stimmbezirken oder Wahlkreisen frühestens 45 Tage vor dem Wahltag anordnen, wenn aufgrund der bisherigen Entwicklung davon auszugehen ist, dass

  1. 1.

    das öffentliche Leben am Wahltag in dem betroffenen Stimmbezirk oder Wahlkreis insgesamt weitgehend zum Erliegen gekommen sein wird,

  2. 2.

    die Stimmabgabe in Wahlräumen am Wahltag wegen erheblicher gesundheitlicher Gefahren oder anderer erheblicher Gefahren für hochwertige Rechtsgüter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sein wird und

  3. 3.

    die Durchführung einer ausschließlichen Briefwahl in dem betroffenen Stimmbezirk oder Wahlkreis möglich sein wird.

Die Anordnung über die ausschließliche Briefwahl ist vom Landeswahlleiter unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die Durchführung von Volksentscheiden.