Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 88 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Staatsanwälte → Zweiter Titel – Vertretung der Staatsanwälte

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 88 LRiStAG – Bildung und Aufgaben der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats

(1) Bei jeder Staatsanwaltschaft oder selbstständigen Zweigstelle wird ein Staatsanwaltsrat, bei jeder Generalstaatsanwaltschaft wird ferner für den jeweiligen Geschäftsbereich ein Bezirksstaatsanwaltsrat gebildet. In den Angelegenheiten der Staatsanwälte hat der Staatsanwaltsrat die Aufgaben des Richterrats, der Bezirksstaatsanwaltsrat die Aufgaben des Bezirksrichterrats.

(2) § 23a Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Staatsanwaltsräte auch mitbestimmen über

  1. 1.

    Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,

  2. 2.

    Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Arbeitszeitmodellen,

  3. 3.

    Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden.

(3) Beim Justizministerium wird ein Hauptstaatsanwaltsrat gebildet. Der Hauptstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Präsidialrats.

(4) Ungeachtet der Beteiligung der Staatsanwaltsvertretungen gilt für die Staatsanwälte § 19a entsprechend.