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§ 88 LHO
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 88 LHO – Aufgaben des Landesrechnungshofs

(1) Der Landesrechnungshof überwacht die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes. Er untersucht hierbei die zweckmäßigste, wirtschaftlichste und einfachste Gestaltung der öffentlichen Verwaltung. Er ist auch zuständig, soweit Stellen außerhalb der Landesverwaltung Landesmittel erhalten oder Landesvermögen oder Landesmittel verwalten.

(2) Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann der Haushaltsplan festlegen, dass die Prüfung allein durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofs oder, wenn deren oder dessen Stelle nicht besetzt ist, durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vorgenommen wird. Weitere Beamtinnen und Beamte können zur Hilfeleistung herangezogen werden. § 11 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein vom 2. Januar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 3) findet keine Anwendung.

(3) Der Landesrechnungshof kann aufgrund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Landesregierung und einzelne Ministerinnen oder Minister beraten. Soweit der Landesrechnungshof den Landtag berät, unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.

(4) Der Landesrechnungshof hat sich auf Ersuchen des Landtages oder der Landesregierung über Fragen gutachtlich zu äußern, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel von Bedeutung ist.

(5) Durch Beschluss des Landtages kann der Landesrechnungshof ersucht werden, eine vom Landtag bestimmt bezeichnete Angelegenheit von besonderer Bedeutung zu prüfen und hierüber zu berichten. Berichtet er dem Landtag, so unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.