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§ 88 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 4 – Personalaktenrecht (zu § 50 BeamtStG)

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 88 LBG – Personalakte

(1) Unterlagen, die die Voraussetzungen des § 50 Satz 2 BeamtStG nicht erfüllen, dürfen nicht in die Personalakte aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen; dies betrifft insbesondere die Prüflings-, die Sicherheits- und die Kindergeldakte. Die Kindergeldakte kann mit der Besoldungs-, Versorgungs- oder Altersgeldakte verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt ist und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet wird.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist und die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.