Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 88 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt V – Landespersonalausschuss

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 88 LBG – Besetzung (1)

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus acht Mitgliedern und elf stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Ständiges Mitglied ist der Präsident des Rechnungshofes als Vorsitzender für die Dauer der Bekleidung seines Hauptamtes. Er wird durch seinen Vertreter im Hauptamt vertreten. Ein weiteres Mitglied und sein Vertreter werden von der Senatsverwaltung für Inneres aus den in dieser Senatsverwaltung hauptamtlich tätigen Beamten für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die anderen Mitglieder und ihre Vertreter werden vom Senat für die Dauer von vier Jahren bestellt, und zwar

  1. 1.
    zwei Mitglieder und ihre Vertreter auf Grund einer Benennung durch den Rat der Bürgermeister,
  2. 2.
    zwei Mitglieder und ihre Vertreter auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände,
  3. 3.
    ein Mitglied und sein Vertreter auf Grund einer Benennung durch den Hauptpersonalrat; die Benennung muss auf einer Dreiviertelmehrheit der gewählten Mitglieder beruhen,
  4. 4.
    ein Mitglied und sein Vertreter von der Senatsverwaltung für Finanzen.

(3) Werden Mitglieder und ihre Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig benannt, so gilt der Landespersonalausschuss als ordnungsmäßig besetzt, wenn mindestens fünf Mitglieder und ihre Vertreter einschließlich des Vorsitzenden bestellt sind.

(4) Sämtliche Mitglieder und ihre Vertreter müssen Landesbeamte sein. Die vom Rat der Bürgermeister benannten Mitglieder und ihre Vertreter müssen Beamte eines Bezirksamtes sein.

(5) Bei Einzelentscheidungen über Personalangelegenheiten des Rechnungshofes tritt an die Stelle des Präsidenten des Rechnungshofes als Vorsitzender des Landespersonalausschusses das von der Senatsverwaltung für Inneres bestellte Mitglied.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).