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§ 88 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. ABSCHNITT – Pflichten → 4. Unterabschnitt – Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 88 LBG – Ausführungsverordnung (1)

Die zur Ausführung der §§ 82 bis 87a notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,

  1. 1.
    welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
  2. 2.
    in welchen Fällen Nebentätigkeiten allgemein als genehmigt gelten und ob und inwieweit der Beamte die Aufnahme einer allgemein genehmigten Nebentätigkeit anzuzeigen hat,
  3. 3.
    ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der nach § 87a Abs. 2 zuständigen Stelle übernommene oder ihm mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,
  4. 4.
    unter welchen Voraussetzungen der Beamte bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf, unter welchen Voraussetzungen eine Inanspruchnahme als geringfügig angesehen werden kann oder aus besonderen Gründen auf die Entrichtung des Entgelts verzichtet werden kann sowie in welchen Fällen und in welchem Rahmen als Entgelt Hundertsätze der Nebentätigkeitsvergütung festgesetzt werden können,
  5. 5.
    ob und inwieweit der Beamte über Nebentätigkeiten und die Höhe der Nebentätigkeitsvergütungen Auskunft zu geben hat,
  6. 6.
    unter welchen Voraussetzungen der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 3 insgesamt als gering anzusehen ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).