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§ 88 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 88 KWO – Vordrucke

(1) Von den Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadt- und Kreisverwaltungen sowie von dem Bezirkswahlleiter sollen folgende amtliche Vordrucke vorrätig gehalten und auf Anforderung an Parteien und Wählergruppen gegen Kostenerstattung abgegeben werden:

  1. 1.

    Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlagen 9 und 23,

  2. 2.

    Erklärung nach dem Muster der Anlagen 10 und 24,

  3. 3.

    Absichtserklärung nach dem Muster der Anlage 10a,

  4. 4.

    Bescheinigung der Wählbarkeit nach dem Muster der Anlagen 11 und 25,

  5. 5.

    Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 11a,

  6. 6.

    Bescheinigung des Wahlrechts nach dem Muster der Anlage 12,

  7. 7.

    Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber und die Benennung des Bewerbers nach dem Muster der Anlagen 13 und 26.

Die amtlichen Formblätter für Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlagen 14 und 27 werden kostenfrei abgegeben. In der Bekanntmachung nach § 23 ist auf diese Möglichkeiten hinzuweisen.

(2) Von den Wahlleitern sollen folgende, vom Landeswahlleiter zu bestimmende Vordrucke verwendet werden:

  1. 1.

    Niederschrift über die Durchführung und das Ergebnis der Überprüfungen der Vorbereitungsmaßnahmen nach § 55a Abs. 6 Satz 2,

  2. 2.

    Zählliste für die Auszählung der Stimmen gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 und § 55 Abs. 5 Satz 5 und Abs. 10 Satz 3, besondere Zählliste im Falle des § 53 Abs. 9 und § 55 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2,

  3. 3.

    Schnellmeldung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2, § 58 Abs. 5 Satz 1, § 60 a Abs. 3, § 61 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2, § 70 und § 83,

  4. 4.

    Zusammenstellung des vorläufigen Ergebnisses gemäß § 58 Abs. 5 Satz 2, § 61 Abs. 4, § 70 und § 83 sowie des vorläufigen Zwischenergebnisses gemäß § 61 Abs. 5,

  5. 5.

    Wahlniederschrift gemäß § 59 Abs. 1 und § 70, Niederschrift bei automatisierter Datenverarbeitung (§ 59 Abs. 2), Auszählungsniederschrift gemäß § 60a Abs. 8, Abstimmungsniederschrift gemäß § 83,

  6. 6.

    Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 2, § 70 und § 83.

Die Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadt- und Kreisverwaltungen sollen einen vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Vordruck der Niederschrift über die Übergabe des gekennzeichneten und versiegelten Umschlags mit dem mobilen Datenträger an den Wahlvorsteher (§ 55a Abs. 7 Satz 2) verwenden.

(3) Die Vordrucke werden vom Landeswahlleiter in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.