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§ 88 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

3. – Angelegenheiten, an denen der Personalrat zu beteiligen ist → a) – Soziale, personelle und sonstige Angelegenheiten

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 88 HmbPersVG – Ausnahmen (1)

(1) § 87 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 3 gilt für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nach § 8 für die Dienststelle handeln oder zu selbstständigen Entscheidungen in Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des § 87 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 3 befugt sind, nur auf ihren Antrag.

(2) § 87 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 3 gilt nicht für

  1. 1.

    die Beamtenstellen der Bundesbesoldungsordnung B und der Landesbesoldungsordnung B sowie die jeweils vergleichbaren Stellen der Staatsanwälte und Berufsrichter sowie der Arbeitnehmer,

  2. 2.

    die Berufung von Professoren, Juniorprofessoren und Hochschuldozenten,

  3. 3.

    die Stelle der Dekanin oder des Dekans des Fachhochschulbereichs der Akademie der Polizei Hamburg,

  4. 4.

    die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg,

  5. 5.

    Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Generalvollmacht oder Prokura für selbstständige Betriebseinheiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).