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§ 88 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – Lehrkräfte, Schulleitung und Schulaufsicht → Erster Abschnitt – Lehrkräfte und Schulleitung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 88 HSchG – Schulleiterin und Schulleiter

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist dafür verantwortlich, dass die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllt. Sie oder er leitet die Schule nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den Beschlüssen der Schulkonferenz und der Konferenzen der Lehrkräfte. Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Dienstordnung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) wahr, soweit es die Selbstverwaltung der Schule erfordert.

(2) Aufgabe der Schulleiterin und des Schulleiters ist es, im Zusammenwirken mit den Lehrkräften, den Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern, den Schulaufsichtsbehörden und der Hessischen Lehrkräfteakademie sowie dem Schulträger und den Kooperationspartnern im Bereich der Ganztagsangebote für den ordnungsgemäßen Ablauf der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie des Schullebens zu sorgen und auf deren Weiterentwicklung hinzuwirken. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist insbesondere verpflichtet,

  1. 1.

    für die systematische Qualitätsentwicklung (§ 98), die Fortschreibung und Umsetzung des Schulprogramms sowie für die interne Evaluation zu sorgen, für die die Schulleiterin oder der Schulleiter auf entsprechende Beratungsangebote zurückgreifen kann,

  2. 2.

    nach den Grundsätzen der Gesamtkonferenz die Stunden-, Aufsichts- und Vertretungspläne aufzustellen sowie die Verteilung der Klassen und Lerngruppen vorzunehmen,

  3. 3.

    sich über das Unterrichtsgeschehen, insbesondere durch Unterrichtsbesuche, zu informieren, die Lehrkräfte zu beraten und, sofern erforderlich, auf einen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechenden Unterricht hinzuwirken,

  4. 4.

    für die Zusammenarbeit der Lehrkräfte insbesondere zur Gewährleistung des fächerverbindenden und fachübergreifenden Lernens sowie der pädagogischen Ziele des Schulprogramms zu sorgen und eine systemische Fortbildung des Lehrkräftekollegiums zu ermöglichen,

  5. 5.

    im Rahmen der Personalverantwortung den Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteigern spezifische Unterstützung zu bieten, die Ausbildung der Lehrkräfte zu fördern, auf ihre Fortbildung hinzuwirken und sie erforderlichenfalls zur Wahrnehmung der für die Entwicklung der Qualität und Organisation der Schule notwendigen Fortbildungsmaßnahmen zu verpflichten sowie Maßnahmen zur Personalfindung und Personalentwicklung zu unterstützen, die der Qualifizierung von Nachwuchskräften im Schulbereich und in der Bildungsverwaltung dienen,

  6. 6.

    bei Maßnahmen der Gesundheitsämter im Rahmen der Schulgesundheitspflege und der Gruppenprophylaxe mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu geben und geeignete Räume zur Verfügung zu stellen,

  7. 7.

    die Arbeit der Schüler- und Studierendenvertretung sowie der Elternvertretung zu unterstützen,

  8. 8.

    die Öffnung der Schule zum Umfeld zu fördern und

  9. 9.

    mit anderen Bildungseinrichtungen, den für die Berufsausbildung Verantwortlichen, der Arbeitsverwaltung, sonstigen Beratungsstellen, den Behörden und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, den Sozialhilfeträgern sowie den Behörden für Umweltschutz, Frauen und multikulturelle Angelegenheiten zusammenzuarbeiten.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für den ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf in der Schule verantwortlich. Ihr oder ihm obliegen insbesondere die

  1. 1.

    Aufnahme und Entlassung der Schülerinnen und Schüler vorbehaltlich des § 63 Abs. 5 Satz 2,

  2. 2.

    Sorge für die Erfüllung der Schulpflicht,

  3. 3.

    Sorge für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule,

  4. 4.

    Vertretung der Schule gegenüber der Öffentlichkeit; wenn dabei Angelegenheiten des Schulträgers berührt werden, im Einvernehmen mit diesem,

  5. 5.

    Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplanes über die der Schule zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel und deren effiziente Verwendung,

  6. 6.

    rechtsgeschäftliche Vertretung des Landes und des Schulträgers nach Maßgabe der vom jeweiligen Rechtsträger eingeräumten Vertretungsbefugnis.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist als Vorgesetzte oder Vorgesetzter im Rahmen der Verwaltungsaufgaben und der dazu ergangenen Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden und des Schulträgers sowie zur Ausführung von Konferenzbeschlüssen gegenüber den Lehrkräften und sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weisungsbefugt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Unterricht der Lehrkräfte jederzeit besuchen. In die Unterrichts- und Erziehungsarbeit darf nur bei einem Verstoß gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die durch § 93 Abs. 3 Nr. 3 vorgegebenen Grundsätze und Maßstäbe, verbindliche pädagogische Grundsätze des Schulprogramms und Konferenzbeschlüsse eingegriffen und die Weisung erteilt werden, diese Vorgaben zu beachten.