Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 88 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 12 – Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 88 GO LT 2015 – Berufung der Mitglieder und Konstituierung

(1) Die Präsidentin beruft die nach § 5 Absatz 2 des Sorben/Wenden-Gesetzes gewählten Mitglieder des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden spätestens sechs Wochen nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses in ihr Amt und lädt sie zur konstituierenden Sitzung ein. Sie übernimmt die Sitzungsleitung bis zur Wahl des oder der Vorsitzenden.

(2) Bis zur Berufung der Mitglieder des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden übernimmt dessen Aufgaben der bisherige Rat.