§ 88 GO, Freier Vortrag
(1) Die Redner sollen grundsätzlich in einem freien Vortrag sprechen. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.
(2) Der Vortrag von im Wortlaut vorbereiteten Reden ist bei Erklärungen der Staatsregierung, Erklärungen der Fraktionen und Berichten ausnahmsweise zulässig.
