Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 88 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Organe der Rechtsanwaltskammer → Dritter Unterabschnitt – Kammerversammlung

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 88 BRAO – Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung

(1) Die Voraussetzungen, unter denen die Kammerversammlung beschlussfähig ist, werden durch die Geschäftsordnung der Kammer geregelt.

(2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben.

(3) 1Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 2Das Gleiche gilt für die von der Kammerversammlung vorzunehmenden Wahlen. 3Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(4) 1Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. 2Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.

(5) Über die Beschlüsse und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Zu § 88: Geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2248) in Verb. mit Berichtigung vom 4. 2. 2011 (BGBl I S. 223) und geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).