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§ 88 BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

2. – Rechte → d) – Reise- und Umzugskosten

Titel: Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.1
Normtyp: Gesetz

§ 88 BG LSA – Reise- und Umzugskosten  (1)

(1) Der Beamte und der Ehrenbeamte erhalten Reise-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten geltenden Rechtsvorschriften; dies gilt nicht für die Regelungen des dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes ist in Dienststellen, bei denen wegen struktureller Maßnahmen auf Grund des Gesetzes zur Einrichtung des Landesverwaltungsamtes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352) ein Stellenabbau erfolgen muss, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung für einen Zeitraum von zwei Jahren vom Zeitpunkt der Versetzung nicht wirksam wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn der oder die Bedienstete umziehen will. Abweichend von Satz 1 werden die notwendigen Fahrkosten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 4 und Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes nur in Höhe der Kosten der billigsten Karte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Auf Reisekostenvergütung und Auslagenerstattung nach § 1 Abs. 1 und § 11 des Bundesreisekostengesetzes kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Ein vor der Genehmigung einer Dienstreise oder einer Aus- und Fortbildungsreise erklärter Verzicht bedarf der Schriftform. Für die Rückzahlung von Umzugskostenvergütung steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) (aufgehoben)

(3) Durch Rechtsverordnung des Ministeriums der Finanzen können

  1. 1.
    Zuständigkeiten, die in den gemäß Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften den obersten Dienstbehörden zugewiesen sind, auf andere Behörden übertragen und eine in diesen Vorschriften vorgesehene Mitwirkung nächsthöherer Dienstbehörden bei der Entscheidung nachgeordneter Behörden ausgeschlossen werden,
  2. 2.
    Behörden, die für die Gewährung, Berechnung und Zahlbarmachung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld zuständig sind, bestimmt werden,
  3. 3.
    für Dienstzweige, die nur im Land vorhanden sind, ergänzende Vorschriften erlassen werden, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in dem Dienstzweig erforderlich ist.

(4) Durch Verordnung des Ministeriums der Finanzen kann die Gewährung von Reise- und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in Anlehnung an die nach Absatz 1 geltenden Rechtsvorschriften abweichend geregelt werden; dabei kann bestimmt werden, dass

  1. 1.

    Tage- und Übernachtungsgeld, Trennungstagegeld und Verpflegungszuschuss in Fällen unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung und Unterkunft nicht, im Übrigen in Höhe von mindestens 60 v.H. der für die Beamten mit Dienstbezügen vorgesehenen Beträge gewährt werden,

  2. 2.

    Trennungsreisegeld nur in besonderen Fällen und nicht in voller Höhe gewährt wird,

  3. 3.

    im Falle der Überweisung an eine Ausbildungsstelle im Ausland

    1. a)

      Fahrkosten nur für die Hinreise zur und für die Rückreise von der nächsten Grenzübergangsstelle erstattet werden,

    2. b)

      Reisebeihilfen für Heimfahrten nicht gewährt werden,

    3. c)

      Trennungsgeld an Beamte ohne Hausstand nicht gewährt wird.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Tagegeld gemäß § 6 des Bundesreisekostengesetzes in niedrigerer Höhe festzusetzen. Gleiches gilt für das Tagegeld gemäß § 7 des Bundesumzugskostengesetzes und für das Tagegeld und den Verpflegungszuschuss gemäß der §§ 3 und 6 der Trennungsgeldverordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).