§ 884 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 8 – Zwangsvollstreckung → Abschnitt 3 – Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
§ 884 ZPO – Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.