§ 87g UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht
Teil 2 – Verwandte Schutzrechte → Abschnitt 7 – Schutz des Presseverlegers
§ 87g UrhG – Rechte des Presseverlegers
(1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen.
(2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht
- 1.
die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen,
- 2.
die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer,
- 3.
das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung und
- 4.
die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.
Zu § 87g: Neugefasst durch G vom 31. 5. 2021 (BGBl I S. 1204).