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§ 87c NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 3. – Rechte

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 87c NBG – Beihilfen (1)

(1) Beamte und Versorgungsempfänger erhalten nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes geltenden Beihilfevorschriften in der Fassung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 918), zuletzt geändert durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Januar 2004 (GMBl. S. 379), Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie für Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen nach Maßgabe des Absatzes 2.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und eine gesondert berechnete Unterkunft bei stationärer Behandlung (Wahlleistungen).

(3) Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen für ein Kind gewährt, das nach dem 31. Dezember 2006 nicht mehr im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig ist, wenn es am 31. Dezember 2006 an einer Hochschule eingeschrieben ist, solange das Studium oder bei konsekutiven Studiengängen das Gesamtstudium andauert, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig gewesen wäre.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).