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§ 87b II. WoBauG
Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Bundesrecht

Teil IV – Steuerbegünstigter und frei finanzierter Wohnungsbau → Dritter Abschnitt – Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind

Titel: Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: II. WoBauG
Gliederungs-Nr.: 2330-2
Normtyp: Gesetz

§ 87b II. WoBauG – Vereinbarte und einkommensorientierte Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln (1)

1Wohnungsfürsorgemittel können auch in entsprechender Anwendung des § 88d mit der Maßgabe vergeben werden, dass die in dieser Vorschrift geregelten Berechtigungen und Verpflichtungen der Länder sowie die Aufgaben der zuständigen Stelle von dem für die Vergabe von Wohnungsfürsorgemitteln zuständigen Darlehns- oder Zuschussgeber wahrgenommen werden, soweit dieser nicht eine andere Stelle bestimmt. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Vergabe von Wohnungsfürsorgemitteln nach § 88e. 3§ 87a ist nicht anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) i.V.m. § 48 WoFG.