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§ 87a LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. ABSCHNITT – Pflichten → 4. Unterabschnitt – Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 87a LBG – Verfahren, Zuständigkeit (1)

(1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§ 83 Abs. 1, § 87 Satz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (§ 83 Abs. 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers sowie die Vergütung zu führen; er hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (§ 83 Abs. 3 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.

(2) Zuständige Stelle für Entscheidungen und Maßnahmen sowie die Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen nach Absatz 1 und nach §§ 82 bis 87 ist die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).