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§ 87a BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Dritter Teil – Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 87a BremLWO – Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahlbezirke; weitere Bestimmungen zur Briefwahl

Für die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses gelten §§ 55b und 86a entsprechend mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Befindet sich im Stimmzettelumschlag der Bürgerschaftswahl ein Stimmzettel zur Beiratswahl statt eines Stimmzettels zur Bürgerschaftswahl, so ist der Stimmzettel im Stimmzettelumschlag zu belassen und der Stimmzettelumschlag als "leer" zu kennzeichnen.

  2. 2.

    Befindet sich im Stimmzettelumschlag der Bürgerschaftswahl neben dem Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl ein Stimmzettel zur Beiratswahl, so ist der Stimmzettel zur Beiratswahl im Stimmzettelumschlag zu belassen und auf dem Stimmzettelumschlag zu vermerken "Inhalt 1 Stimmzettel zur Beiratswahl". Er ist der Niederschrift über die Bürgerschaftswahl beizufügen, bleibt aber unberücksichtigt. Der Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl wird ausgewertet.

  3. 3.

    Befindet sich im Stimmzettelumschlag für die Beiratswahl ein Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl, so gelten die Nummern 1 und 2 entsprechend.

  4. 4.

    Die Niederschrift ist nach dem Muster der Anlagen 17b und 17c zu fertigen.