§ 87 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Neunter Teil – Schulaufsicht
§ 87 SchulG – Schulaufsichtspersonal
Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, schulfachlich und verwaltungsfachlich vorgebildete Beamtinnen und Beamte ausgeübt. Schulaufsichtliche Aufgaben können auch Lehrerinnen und Lehrern im Rahmen ihres Hauptamtes, insbesondere als Fachberaterinnen und Fachberater, übertragen werden.