Gesetze

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§ 87 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Sechster Teil – Organisation der Polizei und der Sicherheitsbehörden → Zweiter Abschnitt – Sicherheitsbehörden

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 87 SOG LSA – Gefahrenabwehr außerhalb der Dienstzeit

Die Sicherheitsbehörden haben sicherzustellen, dass die Aufgaben der Gefahrenabwehr auch außerhalb der Dienstzeit wahrgenommen werden können.