§ 87 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Sechster Teil – Organisation der Polizei und der Sicherheitsbehörden → Zweiter Abschnitt – Sicherheitsbehörden
§ 87 SOG LSA – Gefahrenabwehr außerhalb der Dienstzeit
Die Sicherheitsbehörden haben sicherzustellen, dass die Aufgaben der Gefahrenabwehr auch außerhalb der Dienstzeit wahrgenommen werden können.