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§ 87 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

Abschnitt III – Disziplinarverfahren → 10. – Vorläufige Dienstenthebung

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 87 SDO

(1) Die Einleitungsbehörde kann die nach den §§ 83 und 84 getroffenen Anordnungen jederzeit ganz oder teilweise wieder aufheben.

(2) Auf Antrag des Beamten entscheidet die Disziplinarkammer über die Aufrechterhaltung der Anordnungen endgültig durch Beschluss. Der Einleitungsbehörde ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens enden die Anordnungen kraft Gesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).