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§ 87 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt VI – Beteiligung der Personalvertretung → 3. – Mitbestimmungsangelegenheiten

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 87 PersVG – Arbeitnehmer

In Angelegenheiten der Arbeitnehmer bestimmt der Personalrat mit bei

  1. 1.
    Einstellung,
  2. 2.
    nicht nur vorübergehender Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit,
  3. 3.
    Gewährung von Leistungs- und Funktionszulagen,
  4. 4.
    Höhergruppierung,
  5. 5.
    nicht nur vorübergehender Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
  6. 6.
    Herabgruppierung,
  7. 7.
    Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
  8. 8.
    Kündigung.