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§ 87 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 87 NLWO – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Landeswahlordnung vom 29. März 1989 (Nds. GVBl. S. 109), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 1993 (Nds. GVBl. S. 430), außer Kraft. Abweichend von Satz 1 gelten die Bestimmungen für das Nachrücken von Bewerberinnen und Bewerbern bis zum Ablauf der 13. Wahlperiode des Landtages fort.