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§ 87 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Innere Kommunalverfassung → Vierter Abschnitt – Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter

Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 87 NKomVG – Teilnahme an Sitzungen

(1) 1Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte und die anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind verpflichtet, der Vertretung auf Verlangen in der Sitzung Auskunft zu erteilen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 6 Abs. 3 Satz 1). 2Sie sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Sitzungen des Hauptausschusses. 4Bei Verhinderung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten tritt an ihre oder seine Stelle die allgemeine Stellvertreterin oder der allgemeine Stellvertreter, auch wenn sie oder er nicht Beamtin oder Beamter auf Zeit ist.

(2) 1Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse der Vertretung, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte teil; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. 2Sie oder er kann sich durch Beschäftigte der Kommune vertreten lassen, die sie oder er dafür bestimmt. 3Sie oder er hat persönlich teilzunehmen, wenn ein Drittel der Mitglieder eines Ausschusses, eines Stadtbezirksrates oder eines Ortsrates dies verlangt. 4Unter den gleichen Voraussetzungen sind die anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit zur Teilnahme verpflichtet.

(3) Ist die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister zugleich Gemeindedirektorin oder Gemeindedirektor, so kann ihre oder seine Teilnahme an Sitzungen der Ratsausschüsse von Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde nicht verlangt werden.

(4) Für die Teilnahme von Beschäftigten der Kommune an Sitzungen der Vertretung, des Hauptausschusses, der Ausschüsse der Vertretung, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte gilt § 41 entsprechend.