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§ 87 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 87 NKWO – Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie einbehaltene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) 1Auskünfte aus Wählerverzeichnissen und Verzeichnissen der ungültigen Wahlscheine sowie über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. 2Erforderlichkeit liegt insbesondere beim Verdacht einer Wahlstraftat und bei Wahlprüfungsangelegenheiten vor. 3Auskünfte aus Wählerverzeichnissen und Verzeichnissen der ungültigen Wahlscheine dürfen für die Wahlstatistik (§ 51 NKWG) erteilt werden.