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§ 87 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Siebenter Teil – Küsten → Dritter Abschnitt – Sicherung und Erhaltung der Küste

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 87 LWaG – Nutzungsbestimmungen

(1) Auf dem Strand ist es verboten:

  1. 1.

    Sand, Kies, Geröll oder Steine zu entnehmen,

  2. 2.

    Liegeplätze für Wasserfahrzeuge oder Netztrockenplätze einzurichten,

  3. 3.

    Abgrabungen, Abspülungen oder Bohrungen vorzunehmen,

  4. 4.

    mit Fahrzeugen aller Art zu fahren,

  5. 5.

    Gegenstände aller Art aufzustellen, zu lagern oder abzulagern, die geeignet sind, Küstenschutzanlagen zu beschädigen oder deren Unterhaltung zu beeinträchtigen.

Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 gelten auch für den Vorstrand. Satz 1 Nr. 1 findet für seewärtige Dünen entsprechend Anwendung. Darüber hinaus ist es verboten, auf seewärtigen Dünen schützenden Bewuchs wesentlich zu verändern, zu beseitigen oder zu beschädigen. Naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Durch die Nutzung des Vorlandes dürfen die Belange des Küstenschutzes als öffentliche Aufgabe nicht beeinträchtigt werden.

(3) Auf den durch Küstenschutzanlagen gesicherten Steilufern und innerhalb eines Bereiches von 50 Metern landwärts der Böschungsoberkante gilt Absatz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend. Die wesentliche Veränderung, Beseitigung oder Beschädigung schützenden Bewuchses ist verboten.

(4) Die Wasserbehörde kann von den Verboten der Absätze 1 bis 3 Ausnahmen zulassen, wenn die Belange des Küstenschutzes als öffentliche Aufgabe nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus kann die Wasserbehörde die Verlegung von Leitungen in den Überwegen von Schutzdünen während der Badesaison zulassen, wenn dies mit den Belangen des Küstenschutzes vereinbar ist.

(5) Die Gemeinden dürfen, als Aufgabe im eigenen Wirkungskreis, für einen zum Gemeindegebiet gehörenden Strand im Einvernehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen der Küstenschutzanlagen durch Satzung Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 für den saisonalen Badebetrieb und die Fischerei zulassen.

(6) Die Wasserbehörde kann über die Verbote nach den Absätzen 1 bis 3 und nach § 84 Abs. 5 hinaus zur Wahrung der Belange des Küstenschutzes als öffentliche Aufgabe weitere Handlungen oder Unterlassungen, die geeignet sind, den Küstenschutz als öffentliche Aufgabe zu gefährden, insbesondere die Nutzung und Benutzung des Strandes, des Vorstrandes, der Schutzdünen, des Vorlandes und der sonstigen Flächen und Anlagen, die dem öffentlichen Küstenschutz zu dienen bestimmt oder geeignet sind, durch Verfügung regeln, beschränken oder untersagen.

Zu § 87: Geändert durch G vom 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).