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§ 87 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Wahlgeräte

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 87 LWO – Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorsteher stellt vor Beginn der Stimmabgabe fest, dass

  1. 1.

    der Inhalt der gerätespezifischen Darstellung der Wahlvorschläge mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmt,

  2. 2.

    eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wahlberechtigte seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät im Wahlraum aufgehängt sind,

  3. 3.

    sämtliche Zählwerke auf Null stehen,

  4. 4.

    nicht benötigte Zählwerke gesperrt sind

und stellt festgestellte Mängel ab.

(2) Der Wahlvorsteher verschließt das Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen, sofern das Wahlgerät dem Wahlvorsteher nicht bereits in versiegeltem Zustand übergeben worden ist. Eine Benutzung der Schlüssel ist bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht gestattet. Dies gilt nicht, wenn das Wahlgerät zum Zwecke der Fortsetzung der Wahl ohne Gefahr des Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen gemäß Bedienungsanleitung in einen Grundzustand gebracht werden muss. Die Schlüssel für das Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen sind bis zur Beendigung der Wahlhandlung getrennt vom Wahlvorsteher und einem anderen Mitglied des Wahlvorstandes aufzubewahren.