§ 87 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 6 – Wasserwirtschaftliche Planung, Grundlagen der Wasserwirtschaft → Unterabschnitt 1 – Hochwasserrisikomanagementplanung nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes, Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplanung nach §§ 82, 83 des Wasserhaushaltsgesetzes
§ 87 LWG – Information und aktive Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Hochwasserrisikomanagementplanung
(zu § 79 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die zuständige Behörde legt
- 1.
die Bewertung der Hochwasserrisiken und die Festlegung der Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- 2.
die Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 des Wasserhaushaltsgesetzes und
- 3.
die Risikomanagementpläne nach § 75 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
und deren Überarbeitungen nach § 73 Absatz 6, § 74 Absatz 6 und § 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Dauer von einem Monat zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin.