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§ 87 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Achter Teil – Sicherung des Hochwasserabflusses → Erster Abschnitt – Deiche und Dämme

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 87 LWG – Besondere Pflichten (1)

(1) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung des Baues eines Deiches oder zu seiner Unterhaltung erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen oder aus ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beschafft werden können. § 73 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an einen Deich angrenzenden Grundstücke haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder die Sicherheit des Deiches beeinträchtigen kann.

(3) Die obere Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zur Sicherung und Erhaltung der Deiche erlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Hochwasserschutzmauern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).