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§ 87 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 3 – Versetzungs- und Prüfungsverfahren → Abschnitt 2 – Versetzungsverfahren

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 87 LRiStaG – Einleitung des Verfahrens

Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag des Justizministeriums eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.